Miterbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Auch über einen Nachlassgegenstand können die Miterben nur gemeinsam verfügen.

Jeder Miterbe kann grds. jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Kommt es zu keiner Einigung hierüber, kann jeder Miterbe auf Zustimmung zu seinem Auseinandersetzungsplan klagen.

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