Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung wird von Amts wegen auch der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat. Dabei rechnet man die Zeit ab Eheschließung bis zur Zustellung des Ehescheidungsantrags. War die Ehe kürzer, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.

Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch bei privaten Rentenversicherungsträgern. Die Eheleute haben auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Rentenanwartschaften zu schließen. Besonderheiten gelten dabei für Deutsche, die in der Schweiz arbeiten.

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