Haftungsbeschränkung des Erben

Grundsätzlich haftet der Erbe für Erblasser- und Erbfallschulden nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem privaten Vermögen.

Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, z.B. durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung, eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Dürftigkeitseinrede.

Der Erbe hat auch die Möglichkeit, durch ein Aufgebotsverfahren die Haftung nur gegenüber einzelnen Gläubigern zu beschränken.

Schlägt ein Erbe aus, wird er nicht Erbe und haftet somit auch nicht.

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