Sorgerecht
Auch mit der Trennung und Scheidung bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht. Das ganze Sorgerecht oder nur ein Teil davon (z.B. Gesundheitsfürsorge) kann nur auf Antrag vom Gericht auf einen Ehegatten übertragen werden.
Wesentliche Voraussetzungen für das Bestehenbleiben des gemeinsamen Sorgerechts ist, dass die Eltern miteinander kommunizieren können. Für die Übertragung des alleinigen Sorgereichts reicht es aber nicht aus, dass ein Elternteil die Kommunikation grundlos verweigert.
Da die alltäglichen Dinge ohnehin von jedem Elternteil alleine entschieden werden können und nur die wichtigen Angelegenheiten, die auf die weitere Entwicklung des Kindes Einfluss haben können, wie z.B. die Auswahl des Kindergartens, Auswahl der Schule, Auswahl der Lehre, religiöse Erziehung, Operation, von beiden Elternteilen gemeinsam entschieden werden müssen, ist der Streit um das Sorgerecht in der Praxis oft nicht nötig.
Ein wichtiger Teil des Sorgerechts ist jedoch das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, d.h. das Recht zu bestimmen, wo das Kind in Zukunft leben soll (Bei welchem Elternteil? Darf dieser einfach so wegziehen?). Besteht hierüber keine Einigkeit, kann nur das Gericht auf Antrag entscheiden, wer das Aufenthaltbestimmungsrecht haben soll.
Da Sorgerechtsverfahren oft sehr zeitintensiv sind, bearbeiten wir diese lediglich auf Basis einer Gebührenhonorarvereinbarung, da bei den gesetzlichen Gebühren nicht mit der Intensität gearbeitet werden kann, die erforderlich ist.