Trennungsunterhalt

Ab dem Trennungszeitpunkt kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten grundsätzlich sog. Trennungsunterhalt verlangen, sofern er weniger verdient.

Im Trennungsjahr sollen dabei die bestehenden Verhältnisse grundsätzlich beibehalten werden, d.h. von einem Ehepartner, der bisher nicht erwerbstätig war, kann im Trennungsjahr grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Nach dem Ablauf des Trennungsjahres gleichen sich die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt den Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt (das ist der Unterhalt, der ab Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet ist) immer mehr an, d.h. grundsätzlich muss jeder Ehegatte in dem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in dem ihm dies zugemutet werden kann.

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