Vor- und Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise bestimmen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist.
Derjenige, der zuerst Erbe wird, ist der sog. Vorerbe.
Derjenige, der danach erbt, der sog. Nacherbe.
Der Vor- und der Nacherbe sind damit Rechtsnachfolger desselben Erblassers, jedoch zeitlich nacheinander.
Die Verfügungsbefugnis des Vorerben über zum Nachlass gehörende Gegenstände ist von Gesetzes wegen beschränkt. Der Erblasser kann den Vorerben jedoch von gewissen Verfügungsbeschränkungen befreien.