Zugewinn

Haben die Eheleute keine Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer der Dinge bleibt, die ihm gehören, dass aber ein Zugewinn, den ein Ehegatte in der Ehe erworben hat, ab Rechtskraft der Ehescheidung auszugleichen ist.

Ob ein Ehegatte einen Zugewinn erzielt hat, stellt man durch Ermittlung des Anfangsvermögens (Tag der Eheschließung) und durch Ermittlung des Endvermögens (Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags) fest. Dabei ist zu beachten, dass das Anfangsvermögen noch mit dem Lebenshaltungsindex indexiert wird und dass Schenkungen und Erbschaften sowohl in das Anfangs- als auch in das Endvermögen einzustellen sind.

Die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen ist dann der Zugewinn. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, hat dann die Hälfte der Differenz zwischen dem jeweiligen Zugewinn auszugleichen. Einigen sich die Eheleute nicht, muss ein Antrag auf Ausgleich des Zugewinns bei Gericht gestellt werden. Wir verfügen hierfür über spezielle Berechnungsprogramme, mit denen auch die Familiengerichte rechnen.

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