Pflichtteilsrecht

Ein Pflichtteilsrecht steht nur den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, die durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen den bzw. die Erben ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu. Bestimmte Nachlassgegenstände kann er nicht fordern.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Daneben bestehen noch Pflichtteilsrestansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Ein Pflichtteilsrestanspruch besteht, wenn der dem Pflichtteilsberechtigten zugewendete Erbteil geringer ist als sein Pflichtteil wäre.

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht u.U. dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat sich auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, was er zu Lebzeiten vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erhalten hat mit der Bestimmung, sich dies auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen.

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