Nachehelicher Unterhalt
Ab Rechtkraft der Ehescheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat.
Ein Unterhaltsanspruch besteht nur noch in folgenden Fällen:
- Betreuungsunterhalt wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechens
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- Ausbildungsunterhalt
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Der Unterhaltsanspruch kann zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden. Unterhalt ist zudem nur geschuldet, wenn der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, d.h. ihm muss sein sog. Selbstbehalt bleiben, dessen aktueller Betrag der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist.